Mietpreisbremse nur so gut, wie ihre Anwendung gesteigert wird

28.01.16 –

 kommentar 

Die Vorstellung der Studie des Immobiliendienstleisters CBRE, der starke Preissteigerungen im Miet- und Eigentumsmarkt bei den Angeboten aufzeigt, löst eine dringend notwendige Diskussion zur Praxis der Mietpreisbremse in Berlin und anderswo aus.

Die Mietpreisbremse ist eine Pflicht für VermieterInnen und ein Recht für MieterInnen. Aber sie funktioniert nur, wenn beide die Bestimmung kennen und vor allem auch anwenden. Das ist in Berlin noch zu selten der Fall. Manche Mietinteressenten freuen sich, eine Wohnung zu finden und zahlen auch höhere Preise. Das mag für Einzelne in Ordnung sein, für das Gesamtmietniveau der Stadt ist es nachteilig und macht die Mietpreisbremse in der Tat unwirksam. Deshalb sind alle VermieterInnen aufgefordert, die Mietpreisbremse anzuwenden und alle NeumieterInnen, die Anwendung einzufordern.

Nach Abschluss eines Mietvertrages besteht das Recht, die Miethöhe zu rügen, Informationen über die Miethöhe der VormieterInnen zu erhalten und ggf. eine Veränderung des Mietvertrags zu erreichen. Notfalls auch auf dem Klageweg.

Der Senat und die Verbände der Wohnungswirtschaft sind aufgefordert, die Mietpreisbremse bekannt zu machen und zur Anwendung zu mahnen.

Die sogenannte Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch, seit 2015 in Berlin gültig, begrenzt Mieten beim Abschluss von neuen Verträgen auf die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. eines Aufschlages von maximal 10%. Zur Bestimmung der Mieten dient der Berliner Mietspiegel, ein weitreichend anerkanntes Werkzeug.

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Aktuelles | Baupolitik

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